Ein gutes Maß für die Angemessenheit der Lautstärke der Anderen ist die Lautstärke des eigenen Radios oder Fernsehers bei Benutzung. Wird diese durch den Nachbarn übertönt, können Sie einschreiten. Oder der Nachbar.
Katzenbesuche müssen Sie dulden. Das gehört in Wohngebieten dazu. Auch Hundegebell. Nur wenn es unzumutbar wird, der Hund z. B. länger als 15 Minuten durchgehend bellt, dann nicht.
Es muss eine klare Grenze zum Grundstück vorhanden sein, damit Kinder diese als solche auch erkennen können. Eine besondere Sicherung des Teiches ist also nicht notwendig. Absoluten Schutz bietet nur die dauernde Beaufsichtigung durch die Aufsichtsperson - die Eltern.
Rasen mähen darf man in Erholungsgebieten, also z. B. reinen Wohngebieten nur Werktags von 7 bis 20 Uhr. Wo sich keiner gestört fühlt, ist die Mahd immer erlaubt.
Spritzmittel gegen Pflanzenschädlinge sind erlaubt solange diese Ihre Pflanzen oder Ihre Gesundheit nicht beeinträchtigen. Chemische Mittel sind zumeist in Privatgärten ungern gesehen.
Lautstarkes feiern und Party lassen sich nicht verbieten. Es gilt die Nachtruhe ab 22 Uhr. Stört dann der Krach die Nachbarn, können diese auf Ruhestörung pochen und gegebenenfalls die Polizei verständigen. Laden Sie die Nachbarn einfach mit ein.
Laub gehört niemandem. Wenn Laub eines Baumes des Nachbarn auf Ihr Grundstück fällt, kann der Nachbar nicht zur Entfernung verpflichtet werden. Lassen Sie es einfach liegen, falls es Sie nicht stört.
Hecken können auf Grundstücksgrenzen stehen. Dazu muss es eine Absprache zwischen den Nachbarn geben. Die Kosten werden dann ebenfalls geteilt. Hecken fallen als Gehölze unter die Abstandsregelung für Gehölze. Passiert eine Pflanzung ohne Absprache können sie die Rodung der Hecke verlangen.
Versuchen Sie den Nachbarn durch Grillqualm nicht zu belästigen. Stellen Sie den Grill an einen günstigeren Ort im Bezug auf die Windrichtung. Falls das nicht hilft muss der Nachbar die unzumutbare Belästigung nachweisen.
Falls Äste eines Nachbar-Baumes Sie stören kommt die Verhältnismäßigkeit zum tragen. Ist die Beeinträchtigung extrem, z. B. ist das ganze Grundstück beschattet oder der Zugang durch Äste versperrt, darf man diese entfernen.
Die Wurzeln eines fremden Baumes dürfen Ihnen nicht Schaden. Machen diese Ihren Weg kaputt muss der Weg repariert oder die Kosten dafür erstattet werden. Zum Fällen des Baumes kann man den Nachbarn nicht zwingen.
Werden z. B. Papageien ins Freie gestellt darf das nur zu bestimmten Zeiten geschehen. Die Nachbarn haben ein Recht auf Ruhe. Der Vogelbesitzer muss sich nach dem Rhytmus des Nachbarn richten.
Eine Videoüberwachung des eigenen Grundstückes ist zur Erhöhung der Sicherheit zulässig. Nur dürfen damit nicht die Persönlichkeitsrechte von Nachbarn gestört werden.
Eine Bezahlung für die Nutzung eines eingetragenen und gewährten Wegerechtes ist nur zulässig, wenn dadurch eine Minderung des Verkehrswertes des Grundstückes entsteht. Letztlich muss das ein Gutachter feststellen.
Schauen Sie in das Nachbarschaftsgesetz und die Einfriedungen Ihrer Nachbarn an. Ist nichts geregelt oder sind keine ortsüblichen Einfriedungen zu erkennen, haben Sie freie Wahl.
Gartenzwerge und sonstige Dekorationen dürfen an der Grenze und überall im Garten stehen. Nur wenn diese das sittliche Verhalten stören, also sich "nicht richtig benehmen", müssen sie entfernt werden.
Wenn der Baum auf der Grenze steht dürfen beide Anrainer die Früchte pflücken und vom Boden aufheben. Einzelne Äste, welche zum Nachbarn ragen, gelten da nicht. Hier darf der Nachbar nur das Fallobst behalten.
Grenzabstände gelten je nach Landesvorschrift nur für Gehölze (Hecken, Sträucher, Bäume). In Sachsen gelten 0,5 m für Gehölze bis 2 m Wuchshöhe, über 2 m müssen diese auch mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Bei besonderen Stauden oder Gräsern, wie z. B. dem Bambusgras (welches sehr hoch wächst) müssen die Abstände jedoch auch eingehalten werden.
Ein Baum der z. B. aufgrund von Krankheit auf ein fremdes Grundstück umzustürzen droht, muss durch den Eigentümer gesichert bzw. gefällt werden. Der Eigentümer ist für die Gefahren, welche von seinem Grundstück ausgehen, verantwortlich.